GESETZLICHE GENEHMIGUNG FÜR WASSER

Wassergenehmigung

Angebote der Ekomeritum-Gruppe umfassende Unterstützung bei der Erlangung einer Wassergenehmigung. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Erstellung eines wasserrechtlichen Genehmigungsantrags, sondern erstellen auch das erforderliche wasserrechtliche Gutachten und helfen beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen. Bei Bedarf beteiligen wir uns auch an Verwaltungsverfahren vor staatlichen Verwaltungsbehörden.

wasserrechtliche Genehmigung

Wassergenehmigung – Professionelle Unterstützung von Ekomeritum

Fachwissen gestützt auf Erfahrung bedeutet, dass Umweltschutz für uns keine Geheimnisse hat. Wir sind mit den Nuancen des Gesetzes bestens vertraut und beobachten ständig Gesetzesänderungen. Dadurch können unsere Mandanten rechtliche und finanzielle Konsequenzen vermeiden, die mit der Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen verbunden sind.

Wir bieten Dienstleistungen auf höchstem Niveau. Wir agieren zuverlässig und termingerecht. Wir hören immer auf die Bedürfnisse des Kunden und behandeln jeden Auftrag individuell, wobei wir die Besonderheiten und die Art eines bestimmten Projekts berücksichtigen. Dadurch ist es uns im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen gelungen, zahlreiche wasserrechtliche Genehmigungen zu erhalten. Wir unterstützen unsere Mandanten auch bei dem Verfahren Abgabe einer wasserrechtlichen Erklärung.

Wir führen auch die notwendigen Messungen durch und erstellen entsprechende Berechnungen. All dies macht uns zu einem umfassenden Service. Wir arbeiten sowohl mit Privatpersonen als auch mit Unternehmen zusammen. Wir sind im ganzen Land tätig.

Wasserrechtliche Genehmigungen – Wann sind sie erforderlich?

Die Erteilung der Wassergenehmigung ist im Wasserrechtsgesetz geregelt. Es beschreibt die Arten der Wassernutzung – gewöhnlich, gewöhnlich, besonders. (Art. 33 – Art. 36 IP). Nach seinen Bestimmungen sind wasserrechtliche Genehmigungen (auch wasserrechtliche Genehmigungen genannt) erforderlich, z.B. An:

  • Wasseraufnahme Oberfläche oder Untergrund,
  • Behandlung Oberflächen- und Grundwasser und ihre Verbreitung,
  • Abwassersammlung und -behandlung,
  • Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in den Boden, in Wasseranlagen,
  • Einleitung in Gewässer oder Wasseranlagen - Regenwasser oder Schneeschmelze (...),
  • dauerhafte Entwässerung von Grundstücken, Bauwerken oder Baugruben (…) – et al.
  • Entwässerung von Land und Ernten,
  • Wassernutzung in Teichen und Gräben,
  • Einleiten von Industrieabwässern, die für die Gewässer besonders schädliche Stoffe enthalten, in die Abwassersysteme anderer Unternehmen (…),
  • landwirtschaftliche Abwassernutzung, wenn die Gesamtmenge 5 m3 pro Tag übersteigt,
  • Nutzung von Wasser für geschäftliche Zwecke (…),
  • Durchführung von Arbeiten oder Bauarbeiten auf einem Grundstück von mehr als 3500 m2, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind und Auswirkungen auf die Verringerung des natürlichen Bodenrückhalts haben (...),
  • Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien aus Oberflächengewässern im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Gewässern und Binnenwasserstraßen (...).
  • Gelenke (…),
  • Anlagen zur Aufnahme von Oberflächen- und Grundwasser (…),
  • Auslässe von Abwassereinrichtungen, die zur Einleitung von Abwasser in Gewässer, in den Boden oder in Wassereinrichtungen dienen, und Auslässe, die zur Einleitung von Wasser in Gewässer, in den Boden oder in Wassereinrichtungen dienen, (…),
  • Stützmauern, Boulevards, Kais, Piers, Anlegestellen und Jachthäfen (...),
  • Schutzbauwerke, wie Hochwasserdämme oder Brückenbauwerke (...).
wasserrechtliche Genehmigung

Was sind Wasseranlagen?

Dabei handelt es sich um Geräte oder Bauwerke, die der Gestaltung oder Nutzung von Wasserressourcen dienen.

(Artikel 389, 390 IP)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch für die Oberflächengewässergewinnung, die langfristige Absenkung des Grundwasserspiegels, die Gewässerregulierung, den Ausbau von Gebirgsbächen sowie die Verlegung von Rohrleitungen, Leitungen in Schutzrohrleitungen oder Dükern durch Oberflächengewässer. (Art. 389 WasserG)

Auch für die Ansiedlung neuer Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie für Neubauten in besonders hochwassergefährdeten Gebieten ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Gleiches gilt für die Sammlung von Abwässern und wassergefährdenden Stoffen in besonders hochwassergefährdeten Gebieten sowie die Entsorgung von Abfällen in diesen Gebieten. (Art. 390 der Strafprozessordnung).

Es ist zu beachten, dass in der Wassergenehmigung unter anderem der Zweck der geplanten Wasseranlagen (sowie das Verfahren bei Schäden an Messgeräten und Ausfällen von Geräten, die für die Umsetzung der Genehmigung unerlässlich sind) festgelegt ist.

Zu seinem Inhalt gehören außerdem eine Beschreibung aller Arbeiten, Verpflichtungen zur Messung der Grundwasserqualität (wichtig sind auch regelmäßige Messungen des Grundwasserspiegels in Brunnen), der Umfang der Nutzung von Oberflächen- und Grundwasser sowie Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Fischbestände, die Beteiligung an den Kosten für die Besetzung von Oberflächengewässern, die Durchführung von Wasserqualitätsmessungen und vieles mehr (Art. 403, Absatz 6).

Darüber hinaus gibt es Bestimmungen zu Menge, Zustand und Zusammensetzung landwirtschaftlichen Abwassers, zur Instandhaltung von Wasseranlagen, zur Beitragspflicht zu den Kosten der Gewässerinstandhaltung, zu den Fristen für die Messung von Menge und Qualität des in Gewässer eingeleiteten Abwassers, zu den zulässigen Schadstoffwerten in Industrieabwässern und zur Mindestprozentzahl der Schadstoffreduzierung bei der Abwasserbehandlung. All dies wird im Wassergesetz geregelt.

Wasserrechtliche Meldung – Wann ist sie notwendig?

Kürzlich wurde das sogenannte wasserrechtliche Mitteilungen.

Gefordert sind unter anderem wasserrechtliche Anträge im Falle von:

Bau einer Plattform mit einer Breite von bis zu 3 m und einer Gesamtlänge von bis zu 25 m, was der Summe der Längen ihrer einzelnen Elemente entspricht (...);

Verlegen von Freileitungen für Strom und Telekommunikation durch andere Gewässer als Binnenwasserstraßen;

Bau eines Badestrandes oder Ausweisung eines gelegentlich zum Baden genutzten Ortes, auch im Küstenmeer;

Dauerentwässerung von Baugruben, Bau von Entwässerungsanlagen für Bauanlagen (...), Entwässerung von Baugruben oder von Probepumpen (...);

Bau von Entwässerungsanlagen für Gebäude und deren Wasserableitung, wobei der Wirkungsbereich die Grenzen des zum Werk gehörenden Grundstücks nicht überschreiten darf;

Bau von Teichen mit einer Fläche von höchstens 5000 m2 und einer Tiefe von bis zu 3 Metern (...);

Umbau des Grabens, bestehend aus der Herstellung eines Durchlasses oder eines anderen geschlossenen Querschnitts auf einer Länge von höchstens 10 m (...);

Gewinnung von Materialien im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Gewässern und Binnenwasserstraßen (...).

(Artikel 394 des PW)

Was passiert, wenn mehrere Unternehmen eine Wassergenehmigung beantragen?

Artikel 393 des Wasserrechtsgesetzes regelt, was passiert, wenn mehrere Unternehmen eine Wassergenehmigung beantragen, sich ihre Tätigkeiten jedoch aufgrund der Wasserressourcen gegenseitig ausschließen. In solchen Fällen wird dem Unternehmen oder den Unternehmen Vorrang eingeräumt, die Wasser entnehmen, um die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen.

An zweiter Stelle stehen Pflanzen, deren Aktivität (Wassernutzung) dazu beiträgt, die natürliche oder künstliche Wasserspeicherung zu erhöhen oder die biologischen Bedingungen in der aquatischen Umwelt zu verbessern.

In welchen Situationen ist weder eine wasserrechtliche Genehmigung noch eine wasserrechtliche Anzeige erforderlich?

Für wasserrechtliche Genehmigungen/wasserrechtliche Meldungen ist nicht erforderlich:

Bau von Wasseranlagen zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der gewöhnlichen Nutzung von Wasser aus Einlässe bis zu einer Tiefe von 30 m (…);

Entnahme von Oberflächenwasser oder Grundwasser in einer durchschnittlichen jährlichen Menge von nicht mehr als 5 m3 pro Tag und Einleitung von Abwasser in Gewässer oder in den Boden in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 5 m3 pro Tag für Zwecke der normalen Wassernutzung (…);

das Zurückhalten von Wasser in Gräben, sofern der Wirkungsbereich nicht über die Grenzen des Anlagengeländes hinausgeht;

Fischereinutzung von Binnenoberflächengewässern;

Verhinderung des Wasserabflusses aus Entwässerungsanlagen;

Auffangen von Regen- oder Schmelzwasser durch Wasseraufbereitungsanlagen (…),

die Errichtung von temporären Bauanlagen in besonders hochwassergefährdeten Gebieten für bis zu 180 Tage,

Ausweisung eines Touristenpfades, Bau eines Radweges, mit Ausnahme von Radwegen, die durch Oberflächengewässer führen.

(Artikel 395 des PW)

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Wasserrechtliche Beurteilung – wann ist sie erforderlich?

Bei der Errichtung wasserwirtschaftlicher Anlagen und bei geplanten Wassernutzungen, die die Erreichung der für die Ressource Wasser festgelegten Umweltziele beeinträchtigen können, ist zudem eine wasserrechtliche Prüfung erforderlich.

Gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (Artikel 425) ist der Erhalt dieser Genehmigung unter anderem für Investitionen oder Tätigkeiten im Bereich von erforderlich:

Wasserregulierung, Ausbau von Gebirgsbächen und Neugestaltung natürlicher Bachläufe,

langfristige Absenkung des Grundwasserspiegels,

Nutzung der Wasserversorgung,

Bau von Wasseranlagen,

Rückgewinnung von Oberflächen- oder Grundwasser,

Veränderungen des Geländes auf an Gewässern angrenzenden Flächen, die sich auf die Strömungsbedingungen des Wassers auswirken.

Wasserrechtliche Erhebung – warum ist sie so wichtig?

Die wasserrechtliche Einwilligung wird durch Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung (bzw. Annahme eines wasserrechtlichen Antrags) erteilt. Dazu müssen dem Antrag allerdings bestimmte Unterlagen beigefügt werden. Eines davon ist das wasserrechtliche Gutachten, bestehend aus einem beschreibenden und zeichnerischen Teil. Darin werden beispielsweise der Zweck und Umfang der bestimmungsgemäßen Wassernutzung, die Beschreibung und Lage der Wasseranlage oder die Beschaffenheit der von der wasserrechtlichen Genehmigung erfassten Gewässer festgelegt.

Bei den von uns erstellten wasserrechtlichen Gutachten handelt es sich um Dokumente, die allen formellen Anforderungen genügen. Sie werden nach detaillierten Regeln durchgeführt und unsere Experten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die es ihnen ermöglichen, umfassende Beschreibungen der angenommenen Tätigkeiten und geplanten Wassergeräte und -anlagen zu erstellen.

Die Einhaltung der geltenden Standards bei wasserrechtlichen Untersuchungen hat für uns Priorität. Es vereinfacht das Verwaltungsverfahren und erhöht die Chance auf eine positive Prüfung des Antrags. Dank der umfassenden Kenntnis der wasserrechtlichen Vorschriften gelingt uns dies.

Im Laufe unserer Karriere haben wir eine Reihe von Operationen durchgeführt, z.B. An:

Einleitung von Abwasser in Gewässer,

Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser,

Einleitung von Industrieabwässern in die Kanalisation,

Ausführung von Wassergeräten.

wasserrechtliche Genehmigung

Wie oben erwähnt, ist das wasserrechtliche Gutachten nicht das einzige erforderliche Dokument. Es ist auch erforderlich Entscheidung über die Standortbestimmung einer Gemeinwohlinvestition oder die Zustimmung des Eigentümers von Abwasseranlagen, wenn für die Einleitung von Abwässern, die besonders gewässergefährdende Stoffe enthalten, in die Kanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden soll.

Wasserrechtliches Gutachten – beschreibender und grafischer Teil

Ein Wasserbericht besteht aus zwei Teilen: einem beschreibenden und einem grafischen. Was finden Sie darin? Die beschreibende Form eines Wasserberichts umfasst unter anderem:

Funktions- oder Technologiediagramm von Wasseranlagen,

Beschreibung der Wasserqualität am Ort der beabsichtigten Einleitung von Abwasser in Gewässer oder Boden,

Festlegung des Rechtsstatus von Immobilien, die sich im Einflussbereich der Wassernutzung befinden,

grundlegende Längs- und Querschnitte von Wasseranlagen und Wasserkanälen, die in ihrem Einflussbereich fließen,

Zeit in Tagen, in der Regen- oder Schmelzwasser in Gewässer eingeleitet wird,

Festlegung der Merkmale von Flächen, die für die landwirtschaftliche Nutzung von Abwasser vorgesehen sind,

Informationen zum Umgang mit Klärschlamm,

Bestimmung des Zustands und der Zusammensetzung von Industrieabwässern, die in die kommunalen Abwassersysteme eintreten, die kommunale Kläranlagen mit Abwasser versorgen,

Informationen zum mehrjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss (SNQ) oder zu den Grundwasserressourcen,

die Ermittlung zulässiger Schadstoffmengen,

Informationen über Formen des Naturschutzes, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 16. April 2004 über den Naturschutz geschaffen oder eingerichtet wurden,

Informationen zum Verhältnis der Kapazität von Wasserrückhalteanlagen zur jährlichen Menge an Regen- und Schmelzwasser.

Der grafische Teil wiederum umfasst Karten und Diagramme, die die geplante Investition im Kontext der Wasserwirtschaft darstellen. Dabei ist zu beachten, dass der grafische Teil des wasserrechtlichen Gutachtens als Rasterdatei (PDF) oder in einem räumlichen Vektordatenformat gespeichert werden sollte.

Erteilung einer Wassergenehmigung – Verfahren

Das Verfahren zur Erlangung einer wasserrechtlichen Genehmigung beginnt mit der Einreichung eines Genehmigungsantrags durch den Investor. Die zuständige Verwaltungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen und benachrichtigt nach Bestätigung der Vollständigkeit die Verfahrensbeteiligten. Obligatorisch sind:

Einrichtungen, die von der beabsichtigten Nutzung von Gewässern betroffen sind oder

Entitäten im Wirkungsbereich der geplanten Wasseranlagen.

Die Verfahrensbeteiligten können ihre Stellungnahmen und Anträge einreichen. Ihre berechtigten Interessen werden von der Behörde in der wasserrechtlichen Genehmigung durch die Anwendung einschlägiger Vorschriften berücksichtigt. Für die Entscheidung hat die Behörde 30 Tage Zeit. In der Praxis ist die Wartezeit für die Erteilung einer Genehmigung jedoch länger und liegt zwischen 2 und sogar 4 Monaten, da die Zeit, die den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zur Verfügung steht, und die Zeit für die Weiterleitung der Korrespondenz hinzugerechnet werden müssen.

Die zuständigen Behörden können die Erteilung einer Wassergenehmigung verweigern, wenn die Art der Wassernutzung gegen die Bestimmungen der in der Verordnung genannten Dokumente verstößt, und bei Wasserkraftzwecken, wenn dadurch die Nutzung des Wasserkraftpotenzials in technisch und wirtschaftlich gerechtfertigter Weise nicht gewährleistet ist (Art. 399).

Antrag auf Wassergenehmigung – das sollten Sie beachten

 Um eine Wassergenehmigung zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag einreichen und entsprechende Belege einreichen. Diese sollten unter anderem einen Auszug und eine Karte des örtlichen Bebauungsplans enthalten. Wenn für die betreffende Investition weder ein Auszug noch eine Karte vorhanden sind, muss dem Antrag eine Entscheidung über die Entwicklungsbedingungen oder eine Entscheidung über den Standort der gemeinnützigen Investition beigefügt werden.

 Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung sind auch Auszüge aus dem Grundbuch beizufügen (ggf. vereinfacht). Dies ist für Grundstücke erforderlich, die im Bereich der beabsichtigten Wassernutzung oder der geplanten Wasseranlagen liegen.

 Darüber hinaus können zusätzliche Anforderungen an die Besonderheiten der geplanten Projekte oder Wasseranlagen gestellt werden. Betrifft der Antrag die Aufstauung von Oberflächengewässern, ist der Entwurf eines Wasserwirtschaftshandbuchs beizufügen.

Wassergenehmigung – Bußgelder und Gebühren

Das Wassergesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Unternehmen, die Wasserressourcen nutzen, mit Strafen zu belegen. Welche Aktivitäten werden bestraft? Da gibt es eine ganze Reihe.

 Hierzu zählen beispielsweise die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis, das Unterlassen von Einrichtungen zur Schadensverhütung oder Minderung der nachteiligen Auswirkungen der Durchführung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder das Einleiten von Regen- oder Schmelzwasser in wasserrechtliche Anlagen, wenn diese Stoffe enthalten, die im Sinne der Verordnung besonders gewässerschädlich sind.

 Stellt sich bei einer Inspektion heraus, dass ein Unternehmen ohne die erforderliche Wassergenehmigung arbeitet, kann die polnische Wasserbehörde zudem die Nutzung des Wassers untersagen.

Die Gebühr für die Erteilung einer Wassergenehmigung gemäß Artikel 398 der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2017 – Wasserrecht beträgt (Stand: 21. Juli 2025):

127,73 PLN – für die Annahme einer wasserrechtlichen Mitteilung,

318,60 PLN – für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung,

ein Vielfaches der Gebühr für die Erteilung einer Wassergenehmigung – wenn die Behörde im Rahmen einer Entscheidung mindestens zwei Genehmigungen unterschiedlicher Art erteilt, wird die Gebühr mit der Anzahl der erteilten Genehmigungen multipliziert und darf nicht höher als 6372,27 PLN sein,

1274,47 PLN – für die Ausstellung einer wasserrechtlichen Bewertung.

Wer gibt die Gebühren für die Erteilung einer Wassererlaubnis bekannt? Der für die Wasserwirtschaft zuständige Minister. Eine entsprechende Bekanntmachung erscheint spätestens am 31. Oktober jeden Jahres im Amtsblatt der Republik Polen, „Monitor Polski“.

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In den meisten Fällen wird eine Wassergenehmigung ausgestellt von: den regionalen Wasserverwaltungsämtern der polnischen Gewässer oder dem Direktor des polnischen Gewässereinzugsgebiets (Artikel 397 des PW).

Weitere Informationen unter den Links:

Das Material dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Auslegung des Gesetzes dar. Aufgrund möglicher Änderungen des geltenden Rechts sollten alle bereitgestellten Informationen überprüft und auf ihre Gültigkeit überprüft werden.