Brandbekämpfungsumfrage - Entwicklung einer Brandbekämpfungsumfrage - Ekomeritum

BRANDBEKÄMPFUNG

 

Genehmigungen/Genehmigungen:

  • zur Abfallsammlung,
  • zur Abfallverarbeitung,
  • zur Erzeugung von Abfällen, einschließlich der Sammlung oder Verarbeitung von Abfällen

sind gegeben nach vorheriger Besichtigung durch den Feuerwehrchef

  • Installation,
  • ein Gebäude oder ein Teil davon,
  • Abfalllagerstätten, an denen eine Abfallverarbeitung oder -sammlung geplant ist

bezüglich die Anforderungen erfüllen sind in der Brandschutzordnung angegeben
   oraz
Bestätigung der Einhaltung der im zuvor erstellten Dokument angegebenen Brandschutzkriterien und dem Antrag auf Erteilung einer Abfallbewirtschaftungsgenehmigung beizufügen Brandeinsatz.

Brandschutzeinsatz 1
Feuerwehreinsätze

Soll der Antrag beim Woiwodschaftsmarschall oder RDOŚ (Regionaldirektor für Umweltschutz) eingereicht werden, muss das Dokument von einem Brandschutzexperten erstellt werden. Für den Fall, dass der Empfänger des Antrags der Staroste ist, kann die Brandschutzbegutachtung von einer Person mit einer Ausbildung zum Brandschutzingenieur oder einer höheren Ausbildung im Bereich Brandschutztechnik erstellt werden.

Die Antwort auf eine Anfrage zur Genehmigung von Unterlagen wie Brandberichten kann wie folgt lauten:

Erteilung der Bestellung

Die Vereinbarung erfolgt in Form eines Beschlusses, gegen den der Antragsteller in diesem Fall beim Woiwodschaftskommandanten der Feuerwehr Berufung einlegen kann.

Nach Umsetzung der Dokumentation des Brandschutzdienstes ist die Aufnahme des Betriebs nach Prüfung durch die Landesfeuerwehr möglich.

Es ist zu beachten, dass gegen die Entscheidung nach der Inspektion kein Rechtsmittel besteht – der Inhalt der Entscheidung nach der Inspektion ist für die Behörde, die die Genehmigung erteilt, bindend. Wenn die staatliche Feuerwehrbehörde eine negative Stellungnahme abgibt (die Entscheidung als Antwort auf den Brandinspektionsbericht wird negativ ausfallen), ist der Marschall der Stadt/Woiwodschaft/Regionaldirektor für Umweltschutz verpflichtet, die Erteilung der Genehmigung zu verweigern.

Die Brandschutzanforderungen gemäß den Bestimmungen des Abfallgesetzes sollten in Form einer Verordnung des Innenministers (in Absprache mit dem Umweltminister) bekannt gegeben werden. 

(Art. 41 a, 43 UO, Art. 4 U zum Brandschutz)

Brandschutz

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