Für den Einsatz mechanischer Lüftung selbst ist keine Genehmigung erforderlich. Für die Emission von Gasen und Stäuben, die durch maschinelle Lüftung in die Luft gelangen, ist eine Genehmigung erforderlich, sofern diese Prozesse/Anlagen einer solchen Genehmigung unterliegen. Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihr Anliegen einer Genehmigung bedarf, helfen wir Ihnen gerne weiter – kontaktieren Sie uns gerne unter folgender Telefonnummer: 605 390 203
ein Dokument, das die Möglichkeit der rechtmäßigen Produktion bestimmter Abfallarten durch den Eigentümer, auf den sich die Entscheidung bezieht, bestätigt, sofern er alle ihm auferlegten Pflichten erfüllt, die in diesem Dokument beschrieben sind.
Ein Antrag auf Meldung einer Anlage oder ein Antrag auf Genehmigung der Emission von Gasen und Staub in die Luft wird je nach Standort der Anlage hauptsächlich beim Kreisamt oder beim Rathaus eingereicht. Bei Anlagen in geschlossenen Gebieten sind die oben genannten Anträge beim Regionaldirektor für Umweltschutz einzureichen.
Die Kosten für die wasserrechtliche Untersuchung betragen mehrere tausend Zloty für die Erstellung der Dokumentation. Darüber hinaus sind die Kosten für die Anschaffung von Karten, Auszügen aus dem Grundbuch und dem Bebauungsplan sowie behördliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erlass einer Entscheidung zu berücksichtigen – Prüfung des Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung durch das Amt.
Art. 478 des Wassergesetzes – wird mit einer Geldstrafe geahndet.
Im Sinne des Wassergesetzes handelt es sich bei einem Teich um eine Wasseranlage, daher ist für den Bau eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Für das Ausheben eines Teiches mit einer Fläche von 1000 m3 und einer Tiefe von 3 m ab der natürlichen Oberfläche des Gebiets mit einer Wirkungsreichweite, die die Grenzen des Gebiets im Eigentum des Investors nicht überschreitet, ist lediglich eine wasserrechtliche Mitteilung erforderlich.
Regionale Wasserverwaltungsbehörden der polnischen Gewässer oder der Direktor des Vorstands des polnischen Gewässereinzugsgebiets
Ein von der Umwelt isolierter Teich gemäß Art. 9 Sek. 1 Punkt 19 Pr. ist kein Wassergerät, da es die Wasserressourcen nicht prägt und auch nicht dazu dient, diese Ressourcen zu nutzen. Dies bedeutet, dass für den Bau eines solchen Teiches keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Ab einer Fläche von mehr als 50 m² ist jedoch eine Baugenehmigung erforderlich
Siedlungsabfälle sind Abfälle, die im Zusammenhang mit der Führung eines Haushalts oder Unternehmens entstehen – dabei handelt es sich um Abfälle, die zu Hause oder in einem Unternehmen anfallen, z. B. Milchverpackungen, Essensreste, zum Braten verwendetes Öl, unnötige Kleidung, Batterien, gebrauchte Haushaltsgeräte usw.
Gemäß dem Gesetz sind gefährliche Abfälle Abfälle, die im Abfallverzeichnis aufgeführt und mit einem (*) gekennzeichnet sind. Umgangssprachlich kann gefährlicher Abfall als Abfall definiert werden, der, wenn er in die natürliche Umwelt gelangt, eine Gefahr für Menschen, Tiere und andere Lebewesen darstellen kann.
Autoöl, Bremsflüssigkeiten, Verpackungen, die z. B. mit Farbe, Öl verunreinigt sind, schwermetallhaltige Abfälle und Kaffee, z. B. Batterien und Akkus, Wartungsmittel, medizinische Abfälle, z. B. Nadeln, Wattestäbchen
Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei um Abfälle, die im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit anfallen, es handelt sich jedoch nicht um Siedlungsabfälle.
Abfälle, die im Zusammenhang mit Bau-, Abbruch- und Renovierungsprozessen entstehen, Abfälle aus der metallurgischen Industrie, der Glas- und Metallproduktion, Abfälle aus Krankenhäusern und Kliniken, Abfälle aus Kläranlagen, Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung.
Dabei handelt es sich um Abfälle, die durch den Betrieb eines Geräts bzw. einer Gerätegruppe und/oder durch den Betrieb eines Bauwerks, das kein Gebäude ist, z. B. eines Flughafens, entstehen.
Das Wasserrechtsgesetz enthält Regelungen für Fälle, in denen die übernommene/genutzte Wasseranlage einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Anzeige unterliegt. Um die förmliche und rechtliche Regelung Ihrer Tätigkeit in diesem Bereich zu beantragen, müssen Sie bei der zuständigen Gebietskörperschaft einen Antrag auf Erlaubnis oder die Annahme der Anzeige stellen.
Der Antrag wird zusammen mit dem beigefügten wasserrechtlichen Gutachten bei der regionalen Wasserverwaltungsbehörde der polnischen Gewässer oder beim Direktor der Verwaltung des polnischen Gewässereinzugsgebiets eingereicht.
Das Abfallgesetz und das EPL-Gesetz legen fest, dass die Bedingungen für die Abfallbewirtschaftung durch Unternehmen in der Abfallsammel-/-verarbeitungsgenehmigung und der Abfallerzeugungsgenehmigung festgelegt sind. Erlaubnis zur Abholung, wenn der Unternehmer nicht selbst anfallende Abfälle auf der Parzelle Produktionsgenehmigung für einen Unternehmer, der über eine Anlage verfügt, in der Abfälle entstehen, die infolge der darin stattfindenden Prozesse, z. B. Produktion/Reparatur/Renovierung, entstehen.
Gemäß Art. Gemäß § 394 Abs. 1 Nr. 9 des Wassergesetzes bedarf der Bau von Teichen, die nicht im Rahmen der Wasserversorgung, sondern nur mit Regenwasser, Schmelzwasser oder Grundwasser gefüllt werden, mit einer Fläche von nicht mehr als 1000 m2 und einer Tiefe von nicht mehr als 3 m von der natürlichen Oberfläche des Grundstücks, deren Wirkungsbereich die Grenzen des Grundstücks im Besitz des Investors nicht überschreitet, lediglich einer wasserrechtlichen Anzeige. Soll die Oberfläche des Teiches größer als 1000 m² sein, seine Tiefe größer als 2 m sein oder die Befüllung auf andere Weise als mit Regen-, Schmelz- oder Grundwasser (z. B. aus einem Brunnen oder Fluss) erfolgen, muss für den Bau eine wasserrechtliche Genehmigung eingeholt werden.
ist eine Verwaltungsentscheidung, die Luftqualitätsnormen festlegt, die das Unternehmen einhalten soll (z. B. in Bezug auf Emissionsnormen oder Grenzwerte – Referenz). Die Entscheidung wird von der Behörde nach Prüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen erlassen. Gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung muss das Amt den Antrag auf eine Entscheidung (Genehmigung) unverzüglich innerhalb eines Monats und in besonders komplizierten Fällen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Einleitung des Verfahrens prüfen.