Zuständige Behörden – Ekomeritum

KOMPETENTE AUTORITÄTEN

Behörden, die sich mit Genehmigungsanträgen befassen, müssen bei der Beantragung einer konkreten Entscheidung kontaktiert werden.

Liste der Anwendungsarten:

  1. Gasemissionsgenehmigung, Staubemissionsgenehmigung und Meldung zur Gasemission und Meldung zur Staubemission;
  2. Wasserrechtliche Genehmigung und wasserrechtliche Anzeige;
  3. Genehmigung zur Abfallerzeugung;
  4. Genehmigung zur Sammlung und Verarbeitung von Abfällen;
  5. Integrierte Genehmigung;
  6. Beschluss zur Genehmigung der hydrogeologischen Dokumentation und Genehmigung des geologischen Bauprojekts;
  7. Entscheidung über Umgebungsbedingungen;
  8. Brandbekämpfungseinsatz;
  9. Bestandsaufnahme von Bäumen und Sträuchern.
kompetente Autoritäten

1. Gasemissionsgenehmigung/Staubemissionsgenehmigung und Gasemissionsmeldung/Staubemissionsmeldung

wer die Entscheidungen trifft

zuständige Behörde freigegeben werden Genehmigungen zum Eintrag von Gasen und Staub in die Luft ist am häufigsten Starost. 

Es gibt auch Installationen, die unterliegen:

RDOŚ – betreffend Projekte in geschlossenen Gebieten;

Marschall der Woiwodschaft - hinsichtlich:

  1. Projekte, die sich auf dem Gelände von Anlagen befinden, in denen Anlagen betrieben werden, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden;
  2. Projekte, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und in anderen Gebieten geplant sind.

 

(Kunst. 152, 154, 183   oraz  Art. 377 und 378 EPL)

2. Wasserrechtliche Genehmigung und wasserrechtliche Anzeige

 

zuständige Behörde wasserrechtliche Genehmigungen zu erteilen Polnische Gewässer.

 

Es ist die zuständige Behörde meistens Direktor des RZGW (regionale Wasserverwaltungsbehörde) der polnischen Gewässer in folgenden Angelegenheiten:

a) Wassergenehmigungen, (…):

– wenn die Inanspruchnahme von Wasserdienstleistungen, der Bau von Wasseranlagen oder der Betrieb von Wasseranlagen oder -geräten mit Projekten oder Anlagen im Sinne von Art. 378 Sek. 2a des EPL-Gesetzes, (d.h. für Projekte, die immer einen erheblichen Einfluss haben können Umgebung)

 (für den Bau von Hochwasserschutzanlagen, für Wasserüberleitungen und den Bau notwendiger Wasseranlagen, für das Einbringen von Stoffen, die das Wachstum von Algen hemmen, in Oberflächengewässer, für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rekultivierung von Oberflächengewässern oder Grundgewässern, für die Entnahme von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien aus Oberflächengewässern, einschließlich Binnengewässern zusammen mit Binnengewässern der Danziger Bucht und Gewässern des Küstenmeeres, sowie für das Schneiden von Pflanzen aus Gewässern oder Ufern, )

– zur Einleitung von Industrieabwässern, die besonders umweltschädliche Stoffe enthalten, in die Kanalisation, (…), die aus dem Betrieb der Anlage (…) stammen,

– wenn die Nutzung von Wasserdienstleistungen oder der Bau von Wasseranlagen ganz oder teilweise in geschlossenen Gebieten erfolgt (…),

c) wasserrechtliche Gutachten (...),

(Wasserrechtliche Genehmigungen (…), die für das Vorhaben erforderlich sind, wenn es sich um die zuständige Behörde für eine der Genehmigungen handelt, wasserrechtliche Genehmigungen, (…), wenn es sich um die Nutzung von Wasser und den Bau von Wasseranlagen in künstlichen Wasserspeichern an Binnenfließgewässern handelt, bei denen es sich um ein Vorhaben handelt, das stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, Entscheidungen gemäß (…)

 

Es gibt auch Installationen, die unterliegen DZZ (Direktor des Einzugsgebietsausschusses) Polnische Gewässer – in wasserrechtlichen Angelegenheiten sind Genehmigungen gemäß Art. 388 Sek. 1 Nummer 1, nicht aufgeführt in Nummer 1 lit. Säure;

(praktisch alle anderen, die nicht mit Projekten in Zusammenhang stehen, die immer Auswirkungen auf die Umwelt und auf geschlossene Gebiete haben können)

oraz

Wasserüberwachungsmanager Polnische Gewässer – in Sachen Wasserrechtsmeldungen.

(Art. 397 PW und Kunst. 378, 388 EPL)

3. Genehmigung zur Abfallerzeugung

 

Organ Rechts in den meisten Fällen Scherz Starosta.

RDOŚ  (Regionaldirektor für Umweltschutz) ist kompetent in Fragen von Projekten und Veranstaltungen in geschlossenen Gebieten.

Woiwodschaftsmarschall ist kompetent in den Angelegenheiten:

  • Projekte und Veranstaltungen auf dem Gelände der Anlagen, in denen die Anlage betrieben wird, die als Projekt eingestuft wird, das stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann
  • ein Projekt, das immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und in anderen als den in Punkt 1 aufgeführten Gebieten durchgeführt wird;
  • Abfallerzeugungsgenehmigungen und integrierte Genehmigungen für regionale kommunale Abfallverarbeitungsanlagen und für Anlagen, die im Abfallbewirtschaftungsplan der Woiwodschaft als regionale kommunale Abfallverarbeitungsanlagen aufgeführt sind.

 

Zuständige Umweltschutzbehörde für:

1) Genehmigungen zur Abfallerzeugung für nicht bergbauliche Abfälle, die am Standort der Prospektion, Bewertung und Gewinnung von Mineralien aus Lagerstätten sowie deren Lagerung und Verarbeitung anfallen,

2) integrierte Genehmigung für die in Punkt 1 genannten Abfälle

ist die zuständige Behörde für den Erlass einer Entscheidung zur Genehmigung des Programms zur Bewirtschaftung von Bergbauabfällen.

 

Bei gewöhnlicher Nutzung der Umwelt durch natürliche Personen, die nicht Unternehmer sind Bürgermeister, Bürgermeister oder Stadtpräsident ist kompetent in den Angelegenheiten:

1) Entscheidungen treffen, (…);

2) Annahme der Messergebnisse (…);

3) Annahme von Bewerbungen, (…).

 

(Artikel 377 und 378 EPL) 

Kontaktiere uns! - Vertrauen Sie unseren Spezialisten!
Wir sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.

4. Genehmigung zur Sammlung und Verarbeitung von Abfällen

Die zuständige Behörde ist:

Woiwodschaftsmarschall:

  • für Projekte, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  • für nicht gefährliche Abfälle, die im Rahmen des Verwertungsverfahrens, das in der Auffüllung ungünstig umgewandelter Bereiche besteht, einer Verwertung unterliegen, wenn die Menge der in der Baugrube oder im Erdloch eingebrachten Abfälle nicht weniger als 10 Mg pro Tag beträgt oder die Gesamtkapazität der Baugrube oder des Erdlochs nicht weniger als 25 Mg beträgt,
  • für regionale kommunale Abfallverarbeitungsanlagen und für Anlagen, die im Abfallbewirtschaftungsplan der Woiwodschaft als regionale kommunale Abfallverarbeitungsanlagen aufgeführt sind,
  • eine Abfallsammelerlaubnis zu erteilen, wenn das maximale Gesamtgewicht aller in einem Jahr gelagerten Abfälle 3000 Mg übersteigt;

 

Starost - In anderen Fällen.

RDOŚ (Regionaldirektor für Umweltschutz) - Erteilung einer Genehmigung für die Abfallsammlung und einer Genehmigung für die Abfallverarbeitung in geschlossenen Bereichen.

Zusätzlich:

Woiwodschaftsmarschall kann die Verbrennung von Abfällen außerhalb von Anlagen oder Geräten genehmigen, wenn die Verbrennung von Abfällen in dafür vorgesehenen Anlagen oder Geräten aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

Sie erteilt eine Genehmigung zur Abfallverbrennung außerhalb von Anlagen und Geräten für geschlossene Bereiche RDOŚ Regionaldirektor für Umweltschutz.

Für die Zustimmung zur Schließung der Deponie oder eines Teils davon (…) und die Entscheidung zur Schließung der Deponie (…) ist die zuständige Behörde zuständig Woiwodschaftsmarschall, und bei Projekten und Veranstaltungen in geschlossenen Bereichen - RDOŚ (Regionaldirektor für Umweltschutz).

(Art. 377 und 378 EPL und Art. 31, 41, 244a UO) 

5. Integrierte Genehmigung

Die zuständige Behörde richtet sich hierbei nach Art und Größe der Anlage. Der Antrag besteht aus:

 

Büro des Marschalls, Wenn:

  • Mindestens eine der Installationen auf dem Gelände gilt als Projekt, das stets erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann
  • Der Antrag gilt für regionale Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und für Anlagen, die im Abfallbewirtschaftungsplan der Woiwodschaft als regionale Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen (RIPOK) definiert sind.
  • Der Antrag betrifft nicht-bergbauliche Abfälle, die am Standort der Prospektion, Bewertung und Gewinnung von Mineralien aus Lagerstätten sowie deren Lagerung und Verarbeitung anfallen

 

Regionaldirektion für Umweltschutz – wenn sich die Anlage in geschlossenen Bereichen befindet, z. B. Bahngelände, Militärgelände (Flughäfen, Häfen).

In anderen Fällen muss ein Antrag gestellt werden zum Kreisamt oder Gemeindeamt mit Kreisrechten.

 

(Artikel 377 und 378 EPL)

6. Beschluss zur Genehmigung der hydrogeologischen Dokumentation und Genehmigung des geologischen Bauprojekts

Es ist das geologische Verwaltungsorgan erster Instanz Woiwodschaftsmarschall, außer (…).

Do Starosta(...) umfassen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Genehmigung von geologischen Bauplänen und der geologischen Dokumentation in Bezug auf:

2) Grundwassereinlässederen prognostizierte oder ermittelte Ressourcen 50 m3/h nicht überschreiten;

3) geologische und technische Forschung im Sinne der räumlichen Entwicklung der Gemeinde durchgeführt werden und Bedingungen für die Gründung von Bauwerken, (…);

4) Bauentwässerung mit einer Kapazität von nicht mehr als 50 m3/h;

5) geologische Arbeiten zur Nutzung der Erdwärme;

6) hydrogeologische Bedingungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umsetzung von Projekten, die negative Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, einschließlich deren Verschmutzung, bei Investitionen, die als Projekte eingestuft sind, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, für die die Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts über die Umweltauswirkungen des Projekts erforderlich sein kann, ausgenommen Projekte, die negative Auswirkungen auf Heilwässer haben können, und lineare Investitionen über der Woiwodschaft.

Do UmweltministerAls geologisches Verwaltungsorgan erster Instanz umfasst es Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Genehmigung von geologischen Bauplänen und der geologischen Dokumentation in Bezug auf:

1) Mineralvorkommen im Sinne von Art. 10 Sek. 1;

(...)

1b) Bestimmung der hydrogeologischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Injektion von Wasser aus den in Punkt 1a genannten Entwässerungssystemen in das Gestein, Lagerstättenwasser aus der Gewinnung von Mineralien im Sinne von Art. 10 Sek. 1 und Formationswasser aus unterirdischen Kohlenwasserstoffspeicheranlagen;

(...)

4) Bestimmung hydrogeologischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Schutzgebieten von Grundwasserreservoirs;

5) Bestimmung hydrogeologischer und geologischer Ingenieurbedingungen für die Zwecke der unterirdischen Lagerung von Stoffen ohne Stauraum oder der unterirdischen Lagerung von Abfällen;

(...)

6) regionale Studien zur geologischen Struktur des Landes;

(...)

9) Bohrlöcher zur Erkundung der Struktur eines tiefen Untergrunds, die nicht mit der Dokumentation von Mineralvorkommen zusammenhängen;

10) Wasserbauanlagen mit Stauhöhen über 5 m.

Do Umweltminister Dazu gehören auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Genehmigung der geologischen Dokumentation und der Investitionsdokumentation für eine Kohlenwasserstofflagerstätte.

(Artikel 161 des PGIG)

Kontaktiere uns! - Vertrauen Sie unseren Spezialisten!
Wir sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.

7. Entscheidung über Umgebungsbedingungen

Die für den Erlass einer Entscheidung über Umweltbedingungen zuständige Behörde ist:

RDOŚ (Regionaldirektor für Umweltschutz) - im Fall von:

a) Projekte sein, die immer erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

– Straßen,

- Bahnstrecken,

– Freileitungen,

– Anlagen zur Beförderung von Erdöl, Erdölprodukten, chemischen Stoffen oder Gas,

– künstliche Wasserreservoirs,

– Nuklearanlagen,

– Endlager für radioaktive Abfälle,

b) Projekte, die in geschlossenen Gebieten durchgeführt werden

(...)

e) Vorhaben zur Durchführung von Investitionen im Bereich eines öffentlichen Flughafens (...),

f) Investitionen in den Umfang des Terminals,

(...)

p) Projekte, bei denen es sich um eine Änderung oder Erweiterung von Projekten handelt, für die der Regionaldirektor für Umweltschutz zuständig war, eine Entscheidung über die Umweltbedingungen zu treffen,

(...)

GDOŚ (Generaldirektor für Umweltschutz) - bei Investitionen in den Bau einer Kernkraftwerksanlage, (...)

Starost – bei Zusammenlegung, Tausch oder Teilung von Grundstücken;

DRDLP (Direktor der Regionaldirektion der Staatsforste) – im Falle der Umwandlung des Waldes im Eigentum der Staatskasse in eine landwirtschaftliche Nutzung;

Bürgermeister, Bürgermeister, Präsident der Stadt – bei anderen Projekten.

(...)

Der bei der zuständigen Behörde nach Bestätigung der formellen Vollständigkeit des Antrags eingereichte Antrag unterliegt der Prüfung durch die Mitarbeiter dieser Behörde und der Stellungnahme durch:

      – Sanitärinspektor des Staatskreises

      – der Regionaldirektor für Umweltschutz

       – Polnische Gewässer

über die Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. – Eine solche Anzahl von Meinungsäußerern hat erhebliche Auswirkungen auf die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

Nach Abgabe einer Stellungnahme durch die oben genannten Behörden gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Erlass einer Entscheidung über die Umweltbedingungen in der Regel nach einer Bitte um Erläuterungen und Ergänzungen, jeweils individuell abhängig von dem Beamten, an den die Dokumentation zur Analyse gesendet wird

oder

  1. wenn nach der Analyse die Notwendigkeit bestand, einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen – der Gemeindevorsteher, der Bürgermeister oder der Präsident der Stadt entscheidet in Form eines Beschlusses über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ordnet die Verpflichtung zur Vorlage eines Umweltverträglichkeitsberichts an und legt den Umfang zusätzlicher Dokumente und Informationen fest, die der Investor der Behörde vorlegen sollte. In einem solchen Fall setzt die Behörde in den meisten Fällen das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über Umweltbedingungen aus.)

(Artikel 57, 58, 64, 70, 75, 77, 78 Gesetz über den Zugang zu Informationen am Mittwoch)


8. Brandbekämpfungseinsatz

Der Löscheinsatz ist mit dem zuständigen Kreisfeuerwehrkommandanten abzustimmen.

9. Inventar der Bäume und Sträucher

Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ist:

Häuptling, Bürgermeister oder präzydent miasta einen Baum oder Strauch vom Grundstück entfernen;

WKZ (Landesdenkmalpfleger) zur Entfernung eines Baumes oder Strauchs vom Grundstück oder einem Teil davon, der im Denkmalregister eingetragen ist.

(Wenn Sie einen Baum auf der Vorfahrt einer öffentlichen Straße, ausgenommen gebietsfremde Pappelarten, entfernen möchten, wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit dem Regionaldirektor für Umweltschutz erteilt.

Bei dem Wunsch, einen Baum oder Strauch in Landschaftsschutzgebieten innerhalb eines Nationalparks oder Naturschutzgebietes zu entfernen, wird die Genehmigung von der zuständigen Behörde nach Rücksprache mit dem Direktor des Nationalparks oder dem Regionaldirektor für Umweltschutz erteilt.

(Kunst 83a.  U o beschütze Przyr)

Das Material dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Auslegung des Gesetzes dar. Aufgrund möglicher Änderungen des geltenden Rechts sollten alle bereitgestellten Informationen überprüft und auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

Kontaktiere uns! - Vertrauen Sie unseren Spezialisten!
Wir sind von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.