Der Zweck des geotechnischen Gutachtens besteht darin, die geotechnische Kategorie des Objekts im Verhältnis zum erwarteten Grad der Komplexität der Bodenverhältnisse festzulegen und den Umfang (Bereich) der erforderlichen Maßnahmen festzulegen geotechnische Forschung im Bereich der geplanten Bauinvestition. Das geotechnische Gutachten umfasst in der Regel einen beschreibenden Teil und einen grafischen Teil.
Der beschreibende Teil sollte Informationen über den Grundwasserspiegel, eine Beschreibung der einzelnen Bodenschichten mit der angegebenen Tiefe ihrer Ablagerung und Mächtigkeit sowie Dichte, Plastizität, Feuchtigkeit, Dichte und Kohäsion enthalten.
Der grafische Teil sollte eine Dokumentationskarte und eine Karte der Lage des Gebiets, Querschnitte sowie geotechnische Profile, Erläuterungen zu den auf den Querschnitten verwendeten Symbolen und Zeichen enthalten.
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Rechtsgrundlage für die Erstellung geotechnischer Gutachten ist die Verordnung des Ministers zur Festlegung der geotechnischen Bedingungen für die Gründung von Gebäuden. Diese Verordnung verpflichtet zur Erstellung geotechnischer Gutachten für Bauwerke. (Geotechnische Kategorien – § 4. der oben genannten Verordnung.)
Die geotechnische Kategorie wird in einem geotechnischen Gutachten in Abhängigkeit von der Komplexität der Baugrundverhältnisse und der Baukonstruktion festgelegt. Anhand dieser Daten können wir die Merkmale der Fähigkeit zur Übertragung von Verformungen und Vibrationen, den Grad der Komplexität von Stößen, den Grad der Gefährdung von Leben und Eigentum aufgrund des Versagens der Struktur sowie den historischen oder technischen Wert des Gebäudes und die Möglichkeit einer relativ bedeutenden Beeinträchtigung bestimmen Auswirkungen dieser Anlage auf die Umwelt.
§ 7.
1. Für Gebäude aller geotechnischen Kategorien wird ein geotechnisches Gutachten erstellt.
2. Bei Bauleistungen der zweiten und dritten geotechnischen Kategorie ist zusätzlich eine Dokumentation der Baugrunduntersuchungen und ein geotechnisches Projekt zu erstellen.
3. Bei Bauobjekten der dritten geotechnischen Kategorie und bei komplexen Baugrundverhältnissen der zweiten Kategorie wird zusätzlich eine geologische und ingenieurtechnische Dokumentation gemäß den Bestimmungen des Geologie- und Bergbaugesetzes erstellt (ANORDNUNG DES MINISTERS FÜR VERKEHR, BAU UND MEERESWIRTSCHAFT zur Festlegung der geotechnischen Bedingungen für die Gründung von Bauobjekten).
Das Material dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Auslegung des Gesetzes dar. Aufgrund möglicher Änderungen des geltenden Rechts sollten alle bereitgestellten Informationen überprüft und auf ihre Gültigkeit überprüft werden.